Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich dieser AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge
zwischen dem Kunden und uns. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder
Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 2 Angebote und Lieferfristen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Proben und Muster sowie Zeichnungen und technische Angaben gelten als annähernde
Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
(3) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
dass wir verbindliche Lieferfristen zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen
Lieferfrist setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen voraus.

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung, Transport, Montage.
(2) Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der Vereinbarung.
(3) Skontogewährung bedarf der Vereinbarung im jeweiligen Einzelfall und hat zur weiteren
Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Forderungen zu unseren
Gunsten ausweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistungen.
(4) Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.

§ 4 Rücktritt

(1) Wir sind berechtigt von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn
- der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder sich seine
Kreditwürdigkeit verschlechtert.
- aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des
Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist.
- der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse
entgegenstehen.
(2) In einem solchen Fall werden wir den Kunden unverzüglich informieren und bereits
erhaltene Gegenleistungen an den Kunden erstatten.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung

(1) Sofern sich aus Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis
bei Übergabe der Ware ohne Abzug sofort fällig. Verzug tritt ohne weitere Mahnung ein, wenn
der Kunde nicht innerhalb von drei Kalenderwochen, gerechnet ab Lieferdatum, zahlt.
(2) Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr i.H.v. Euro 5,00, deren Zahlungspflicht lediglich
bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.
(3) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf
unserer Zustimmung. Diskont und Wechselspesen und Kosten trägt in diesen Fällen der
Kunde.
(4) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden z. B. Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest,
sind wir berechtigt, alle offenstehenden und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig
zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti
und Rabatte.
(5) Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem
Kunden nur aus demselben Vertragsverhältnis zu. Eine Abtretung von Rechten an Dritte bedarf
unserer Zustimmung.

§ 6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Lieferung

(1) Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz unserer verkaufenden Niederlassung,
dies gilt auch bei vereinbarter Anlieferung zum Kunden. Der Kunde trägt die Gefahr ab
Verladestelle. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der
Kunde die zusätzlichen Kosten.
(2) Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen, die Anfuhrstraße muß mit
einem 40t-LKW befahrbar sein. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder
einer von diesem beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für
auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu
erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware
aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns oder unserem Beauftragten durchgeführt, so
wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
(3) Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu
Lasten des Kunden.
(4) Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung
berechnen wir je Entladevorgang eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls
eine Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager
zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr
gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal
bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der
Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
(5) Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn,
mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger
hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

§ 7 Mängelrügen, Gewährleistung

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel
unverzüglich nach Lieferung - bei Transportbeton noch vor Abladung - schriftlich zu rügen;
betroffene Ware darf nicht eingebaut oder verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel hat
der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Aus dem
Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Qualität sind
offensichtliche Mängel. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet
werden. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.
(2) Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Ware nicht bearbeiten, verarbeiten,
verkaufen, einbauen etc., bis eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren
durchgeführt oder eine einvernehmliche Regelung über das weitere Vorgehen
mit uns getroffen wurde.
(3) Die Gewährleistungsfrist für neue Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung, bei Lieferungen an
Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Handelt es sich um gebrauchte
Ware, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen; ist der Kunde Verbraucher,
beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
(4) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Eigenschaften
und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und
aus der Auftragsbestätigung ergibt. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine
Garantie durch uns, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Andere
weitergehende Merkmale oder darüber hinaus gehende Verwendungszwecke gelten nur dann
als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Zur Prüfung uns vom
Kunden bei Bestellung übergebener Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder
sonstiger Leistungsdaten sind wir nicht verpflichtet. Handelsübliche Abweichungen der von uns
gelieferten Waren, insbesondere materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen, Mengen-,
Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen keine Abweichung von
der von uns geschuldeten Leistung dar.
(5) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in
Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung
verlangen, Nachlieferung ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern keine
wesentlichen Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, Beschaffenheitsgarantien oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
betroffen sind. Im Falle einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf solche
Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar sind.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
(4) Eine Haftung für Beratungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen
von Baustoffen, wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren („Kaufsache“) bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung sichert
das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen.
Der Kunde genehmigt bereits jetzt, dass wir in diesem Fall berechtigt sind, den Betrieb
des Kunden zu betreten und die Kaufsache zurückzunehmen. In unserem Verlangen nach
Rückgabe der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren freihändiger Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen. Die Veräußerung der Kaufsache im Rahmen von Räumungsverkäufen oder in
großen Teilen oder „asset deals“ im Rahmen einer geplanten Aufgabe von Standorten oder des
Geschäftsbetriebes ist nicht zulässig. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm bzgl. der
Kaufsache aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Die Abtretung erfolgt einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der
Rechte aus einem mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir nehmen diese
Abtretung an. Der Kunde wird zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Zur weiteren
Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege
des echten Factorings ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies
unter Bekanntgabe des Factors schriftlich angezeigt wird und der Factoringerlös mindestens
den Wert unserer gesicherten Forderung erreicht. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf der
Waren sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen kann durch uns mit sofortiger
Wirkung widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns nicht
fristgerecht nachkommt oder Hinweise auf eine Vermögensgefährdung vorliegen. Sie erlischt
automatisch, wenn gegen den Kunden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
wird. In allen oben aufgeführten Fällen können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Faktura-Endbetrag unserer Forderung inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Faktura-Endbetrag unserer Forderung inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen
vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Mit Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung zum Weiterverkauf der Waren sowie zum
Einzug der abgetretenen Forderungen (Abs. 4) ist der Kunde auch nicht mehr befugt, die Ware
zu verarbeiten, umzubilden, untrennbar zu vermischen oder einzubauen.
(8) Wird die Kaufsache vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Kaufsache (Faktura-
Endbetrag unserer Forderung inkl. Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten einschließlich eines
solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die
Abtretung an.
(9) Wird die Ware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück
eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Ware
mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.
(10) Der Kunde tritt sicherungshalber alle Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften
bzgl. der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) unserer
Forderung gegenüber dem Kunden an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Auf unser
Verlangen wird der Kunde die Versicherungsgesellschaft anweisen, uns einen Sicherungsschein
zu erteilen.
(11) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden, aber
nach unserer Wahl, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.

§ 10 Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen

(1) Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren
Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung
geltenden Staffelpreisen. Bei Lieferungen an Unternehmer erhöht oder ermäßigt sich der
Kaufpreis entsprechend, wenn Frachten, Zölle, Steuern etc. nach Vertragsschluss erhöht, neu
eingeführt oder ermäßigt werden.
(2) Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.

§ 11 Bauleistungen

Sind Bau-Werkleistungen auszuführen, so gelten dafür die Bestimmungen der VOB/B.

§ 12 Datenschutz

Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verfahren wir stets
nach den gesetzlichen Vorgaben. Wir verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten unserer
Kunden zur Auftragsabwicklung, zur Pflege der Kundenbeziehung und für unsere
Werbeabsprachen. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten
werden gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erfolgreichen Umfang an von uns
beauftragte Lieferanten und Dienstleister weiter gegeben. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen
und unter Berücksichtigung Ihrer jeweiligen schutzwürdigen Interessen an dem Ausschluss der
Übermittlung oder Nutzung können wir zur Bonitäts- und Kreditprüfung sowie – Überwachung
während der Dauer der Kundenbeziehung Adress-und Bonitätsdaten ggf. an die SCHUFA oder
andere Wirtschaftsauskunfteien und Warenkreditversicherer übermitteln.

§ 13 Rückgaben

Rücksendungen und Rückgaben bedürfen unserer Zustimmung. Nur einwandfreie, allgemein
verwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage
abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens 15% des Warenwertes gutgeschrieben
werden.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG vom 11. April
1980 in der jeweils geltenden Fassung) findet jedoch keine Anwendung.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Ort des Sitzes unserer Genossenschaft
vereinbart.


Stand 12.2011
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